Erbschaften und Legate
Grosses bewirken
Mit einem Testament verfügen Sie selbstbestimmt über Ihren Nachlass. Indem Sie eine gemeinnützige Organisation wie Tischlein deck dich berücksichtigen, wirken Sie über Ihr Leben hinaus.
Ihr letzter Wille zählt
Möchten Sie über Ihr Leben hinaus etwas bewirken? Mit einem Testament halten Sie Ihren letzten Willen fest. Die Pflichtteile gilt es zu berücksichtigen. Über die freie Quote können Sie frei verfügen und auch Menschen oder Organisationen bedenken, die Ihnen besonders am Herzen liegen.
Mit einem Vermächtnis zugunsten von Tischlein deck dich tragen Sie dazu bei, dass einwandfreie Lebensmittel gerettet und armutsbetroffene Menschen in der Schweiz und in Liechtenstein unterstützt werden.
Häufig gestellte Fragen
Testamentarische Hinterlassenschaften sind für gemeinnützige Organisationen wie Tischlein deck dich wertvoll, weil sie eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Projekte ermöglichen.
Bei einem Legat, auch Vermächtnis genannt, legen Sie einen genauen Vermögenswert nach Ihrer Wahl fest, der Tischlein deck dich zugutekommen soll. Bei einer Erbschaft sprechen Sie Tischlein deck dich einen prozentualen Anteil der frei verfügbaren Quote zu. Dadurch wird Tischlein deck dich zur Erbin oder Miterbin neben Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen oder Stellen.
Kinder und Ehepartner unterstehen dem Pflichtteilschutz. Mit einem Testament lässt sich der frei verfügbare Teil des Nachlasses regeln. Mit einem Erbvertrag kann das Pflichtteilsrecht ausser Kraft gesetzt werden. Die Erbfolge kann individuell bestimmt werden. Der Erbvertrag ist bindend, was bedeutet, dass alle Beteiligten ihr Einverständnis geben müssen. Auch mit nachträglichen Änderungen des Erbvertrages müssen sich die Beteiligten einverstanden erklären.
Sie müssen den Verein Tischlein deck dich als Legat-Nehmer oder Erbe in Ihrem Testament oder Erbvertrag aufführen. Eine aktive Regelung und Niederschrift sind dafür notwendig.
Ohne ein handschriftliches Testament oder einen Erbvertrag kommt die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) definierte Erbfolge zur Geltung. Erbberechtigt sind Ihre Verwandten und Ihr Ehepartner. Der Kanton oder die Gemeinde erhalten den Nachlass, wenn Sie keine Erben hinterlassen. Wollen Sie ausschliesslich die gesetzlichen Erben berücksichtigen? Wenn ja, dann brauchen Sie kein Testament zu verfassen. Um selbst bestimmen zu können, wer nach Ihrem Tod wie begünstigt werden soll, ist eine Verfügung nötig. Sie beugen damit Missverständnissen oder gar Erbstreitigkeiten vor.
Es ist wichtig, ein Testament unmissverständlich und rechtlich korrekt zu verfassen und sicher zu verwahren. Damit es gültig ist, müssen Formvorschriften und inhaltliche Punkte wie die Einhaltung der Pflichtteile beachtet werden:
- Damit ein Testament Gültigkeit hat, muss es eigenhändig handschriftlich abgefasst sein.
- Ort, Datum und Unterschrift müssen platziert werden.
- Nachträglich eingefügte Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls handschriftlich angebracht sein. Vergessen Sie auch hier Ort, Datum und Unterschrift nicht.
- Testamente können widerrufen werden, indem Sie ein Neues verfassen und das Alte vernichten.
- Bei Verletzung der Pflichtteile ist das Testament zwar gültig; benachteiligte Erben können aber eine Korrektur verlangen.
- Um die Gesetzeskonformität sicherzustellen, ist es ratsam, das Testament von einem Anwalt oder Notar prüfen zu lassen.
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